»Drei Finger schreiben, der ganze Körper leidet.« Diesen Satz setzten Schreiber ans Ende ihrer Handschriften – Monate am Pult für ein einziges Buch. Gelesen wurde das Ergebnis in Helmstedt von Leuten, die sich darüber in die Haare bekamen: 1598 verklagte die theologische Fakultät ihren eigenen Professor beim Herzog. Drei Jahre wurde verhandelt, dann war er entlassen.
Beschrieben wurde Tierhaut. Für die 1.030 Blätter des Codex Amiatinus, um 700 geschrieben, rechnet man mit den Häuten von rund 500 Tieren. Papier war in Europa noch nicht in Gebrauch; was ein Buch kostete, stand zuerst auf der Weide.
Der Schreiber liess den Anfangsbuchstaben aus – den malte später der Rubrikator, in Rot, von anderer Hand. Blieb das Geld aus oder starb der Auftraggeber, blieb das Feld leer. In vielen Handschriften wartet die Initiale bis heute; winzig steht noch der Buchstabe darin, den der Maler hätte ausführen sollen.
Die Fläche oben auf dieser Seite und auf dem gedruckten Blatt ist genau das: eine Handschriftenseite, die nie fertig wurde. Das Quadrat links oben wartet auf seine Initiale, in der Mitte steht winzig der Buchstabe für den Rubrikator, und die rechte Spalte hört mitten im Satz auf.
Die Universität hatte ihre Buchleute von Anfang an: 1576 wurde Lukas Weischner (1555–1609), zuvor Hofbuchbinder des Herzogs, erster privilegierter Universitätsbuchbinder, 1578 Jacob Lucius d. Ä. erster Universitätsbuchdrucker. Bis ins frühe 20. Jahrhundert besaß die Bibliothek über tausend mittelalterliche Handschriften – die meisten stehen heute in Wolfenbüttel. In Helmstedt blieben über hundert Drucke, deren Einbände aus zerschnittenen Handschriften gebaut sind, und darunter das bedeutendste Stück: das Fragment einer Prachthandschrift des glossierten Sachsenspiegels, um 1370 in Braunschweig geschrieben (Signatur EUB Pgt. Frgm 16). Es gilt dem Haus als das älteste schriftliche Zeugnis der Bibliothek – erhalten, weil ein Buchbinder es zerschnitt und in einen Einband klebte.
Auf dem Schild in der Vitrine steht, was das Blatt ist: ein Sachsenspiegelfragment, um 1370. Was darauf steht, steht nirgends. Dabei ist es kein trockener Paragraph, sondern eine Lage, die jeder sofort versteht.
Ganz oben auf der Spalte, in Rot, die Überschrift des Kapitels:
Wert en man dor vngherichte vor daghet vor gherichte · Cap̄ · xiij ·
Darunter beginnt der Text mit einer blauen Initiale. Die ersten sieben Zeilen sind unbeschädigt:
W|ert en man dor vngherichte vor ghe·richte be daghet · dar he nicht to antwerde ne is · vnde wert eme ghe deghedinghet · kumt de deghere ene an in den deghedin- ghen · he mot ene wol be dreghen to rechte dor sine schuldeghinghe
Es geht also um einen Strafprozess, der beim falschen Gericht anfängt. Einer zerrt einen anderen wegen einer Missetat vor einen Richter, vor dem der gar nicht antworten muss – und das Kapitel regelt, was dann noch gilt: welche Termine gesetzt werden, ob der Ankläger trotzdem weiterkommt, dass er mit Zeugen beweisen muss, und was dem Beschuldigten bleibt: seine teghenwere, die Gegenwehr.
Streng genommen ist es kein Rechtsfall, sondern eine Regel – der Sachsenspiegel ist ein Rechtsbuch, kein Urteilsbuch. Aber die Regel beschreibt eine Lage, die man sich sofort vorstellen kann.
Die kleinere Schrift daneben ist nicht Beiwerk. Das ist der Kommentar – die Glosse des Johannes von Buch, um 1325 entstanden. Und dieser Kommentar argumentiert nicht auf Niederdeutsch weiter, sondern mit lateinischen Fundstellen aus dem römischen Recht. Zwei davon sind an den Aufnahmen zu lesen:
| ff · de custodia & exhib… | Digesten 48,3 – Über die Bewachung und Vorführung von Angeklagten. Also: sitzt der Beschuldigte bis zum Termin ein, oder stellt er Bürgen? |
| C · de legib̄ & constitucoīb̄ · l · leges sacratissime | Codex Justinians 1,14 – die Konstitution Leges sacratissimae: Gesetze müssen von allen verstanden werden können. |
Direkt daneben stehen im Deutschen die alten Institute: vorborghet – Bürgschaft – und wergheld, das Wergeld. Auf einem Blatt liegen zwei Rechtswelten übereinander: unten sächsisches Recht auf Niederdeutsch, aufgeschrieben, damit Laien es verstehen, daneben der Beleg aus dem Corpus Iuris. Und die kleine Schrift nimmt mehr Platz ein als die große. Ausgerechnet der Satz, der verlangt, dass jeder die Gesetze verstehen kann, steht dort auf Latein.
Gelesen an eigenen Aufnahmen vom 29.08.2026, an 1,8- bis 3,4-fach vergrößerten Ausschnitten. Fotos des Ausstellungsstücks veröffentlichen wir nicht. Signatur des Fragments nach Objektschild: EUB Pgt. Frgm 16.
Gestritten wurde auch, und nicht leise. 1598 klagte die theologische Fakultät ihren eigenen Professor Daniel Hofmann beim Herzog an: Hat die Philosophie in der Theologie etwas zu suchen? Bis 1601 wurde verhandelt, dann war Hofmann entlassen. Ein halbes Jahrhundert später warf die Wittenberger Orthodoxie dem Helmstedter Georg Calixt vor, er verwässere Luther – der »synkretistische Streit«, über Jahrzehnte in gedruckten Schriften ausgetragen. Calixts Grabmal steht in St. Stephani.
Der zweite Streit hat einen Namen, der heute komisch klingt: Synkretismus – der Vorwurf, man mische die Bekenntnisse. Georg Calixt hatte nach dem Dreißigjährigen Krieg nach einer Grundlage gesucht, auf die sich alle Konfessionen hätten einigen können. Die Wittenberger sahen darin den Verrat an Luther. Ausgetragen wurde das in gedruckten Schriften, hin und her, bis Calixt 1656 starb.
Quellen: K. O. Seidel, »Tres digiti scribunt totum corpusque laborat« (Das Mittelalter 7/2002) · M. Friedrich, »Die Grenzen der Vernunft« (2004) zum Hofmannstreit · Objektschild und Tafel »Handschriften und Handschriftenfragmente« in der Ausstellung im Juleum, gelesen am 29.08.2026 (Sachsenspiegel-Fragment, Signatur EUB Pgt. Frgm 16; Einbände; Bestandszahlen) · zur ehemaligen Universitätsbibliothek Helmstedt (Weischner, Lucius) · Handschriftencensus Nr. 25579 / Lesser 2022 zur Datierung um 1370; ältere Literatur datiert das Fragment ins 13. Jahrhundert, das ist überholt. Die Zahl der Tierhäute ist eine Schätzung.
Handschriftencensus Nr. 25579 · Ehemalige Universitätsbibliothek Helmstedt · Daniel Hofmann · Synkretistischer Streit